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   BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66   

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BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66 (https://dejure.org/1971,210)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1971 - VI C 36.66 (https://dejure.org/1971,210)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1971 - VI C 36.66 (https://dejure.org/1971,210)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erhöhung von Versorgungsbezügen - Dienstausübung außerhalb einer Dienststelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 37, 203
  • DVBl 1972, 36
  • DÖV 1971, 750
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66
    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem auch vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 24. Oktober 1963 - BVerwG II C 10.62 - (BVerwGE 17, 59 [66 f.]) entschieden, daß das Begriffsmerkmal "in Ausübung des Dienstes" regelmäßig dann verwirklicht sein wird, wenn sich der Beamte während der Arbeitszeit im Dienstgebäude aufhält, daß dann, wenn dergestalt der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit der Dienstausübung gegeben ist, der Beamte in aller Regel als im "Banne des Dienstes" befindlich erachtet werden muß (zu diesem Begriff bereits RGZ 66, 433 [436]) und daß unter solchen Umständen nur Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, es rechtfertigen, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen.

    In dem hier zu entscheidenden Fall braucht auf die Auslegung dieses Begriffs in dem Sinne, daß ein Unfall "infolge" des Dienstes nur eingetreten ist, wenn er zwar nicht in allen seinen Phasen in die Zeit der Dienstausübung fiel, aber in dieser Zeit der Geschehensablauf jedenfalls begann und erst nach Ablauf der Dienstausübung seinen Abschluß erreichte (Urteil vom 24. Oktober 1963 - BVerwG II C 10.62 - [BVerwGE 17, 59, 63]), und auf die Kritik an dieser Auffassung (Schütz in DÖD 1965, 161 [163]) nicht eingegangen zu werden, zumal sich auch hierbei das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Dienstausübung auswirkt; denn auch bei dieser Alternative muß ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Dienst gefordert werden (Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 99.63 -).

  • BVerwG, 25.06.1969 - VI C 49.65

    Beamtenrecht - (Kein Dienst-[Wege-]unfall, wenn Lokführer der Bundesbahnwährend

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66
    Bei Unfällen, die Beamten zustoßen, welche Dienst in großem Umfange außerhalb ihrer Dienststelle und ohne fest bestimmte Dienstzeit verrichten, ist naturgemäß in noch weit stärkerem Maße als beim sogenannten Wegeunfall, bei dem auch der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst haben muß (Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347] und vom 23. Januar 1970 - BVerwG VI C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38 = RiA 1970, 113]), von einem privaten Lebensbereich des Beamten als vorgegeben auszugehen.

    Aber in jedem Fall muß der Vorgang des Sich-in-den-Dienst-Versetzens im Rahmen des Amtes oder des dienstlichen Auftrages des Beamten liegen, den Dienst für sich selbst zu bestimmen (Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347]).

  • BVerwG, 19.04.1967 - VI C 96.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66
    Da in derartigen Fällen die regelmäßigen Abgrenzungskriterien des Dienstortes und der Dienstzeit versagen, muß einerseits von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen werden, daß es sich bei der unfallgeschützten Tätigkeit des Beamten um eine solche handeln muß, "die im engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht" (Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 96.63 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 32 = ZBR 1968, 84]), andererseits müssen anstelle der regelmäßigen Abgrenzungskriterien besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluß rechtfertigen, daß die betreffende Tätigkeit des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist (Urteil vom 6. Juli 1965 - BVerwG II C 39.63 - [BVerwGE 21, 307]).
  • BVerwG, 05.04.1960 - VI C 2.58
    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66
    Der erkennende Senat hat, wenn auch in anderem Zusammenhang, in seinem Urteil vom 5. April 1960 - BVerwG VI C 2.58 - (BVerwGE 10, 258 [260]) entschieden, daß es dann, wenn äußere Einwirkung und eigenes Verhalten des Betroffenen bei einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Schadensereignis zusammenwirken, darauf ankommt, wodurch dieses Ereignis seine Prägung erfährt, und der erkennende Senat hat diesem Merkmal der Prägung des Vorganges auch in seinem Urteil vom 17. Februar 1965 - BVerwG VI C 67.62 - (BVerwGE 20, 269 [271]) entscheidende Bedeutung beigemessen.
  • BVerwG, 11.09.1969 - II C 30.66

    Umfang eines Dienstweges im Zusammenhang mit einem Dienstunfall -

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66
    Bei einer solchen Ausgangslage müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der unfallgeschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes ursächlich sein (vgl. Urteil vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 - [BVerwGE 34, 20, 22], auch bereits Urteil vom 30. Juni 1966 - BVerwG II C 17.63 - [BVerwGE 24, 246, 249] zu dem Erfordernis des engen Zusammenhanges und der dafür wesentlichen Ursachen).
  • BVerwG, 06.07.1965 - II C 39.63

    Begriff des Dienstunfalls - Unterbrechung des mit dem Dienst zusammenhängenden

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66
    Da in derartigen Fällen die regelmäßigen Abgrenzungskriterien des Dienstortes und der Dienstzeit versagen, muß einerseits von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen werden, daß es sich bei der unfallgeschützten Tätigkeit des Beamten um eine solche handeln muß, "die im engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht" (Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 96.63 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 32 = ZBR 1968, 84]), andererseits müssen anstelle der regelmäßigen Abgrenzungskriterien besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluß rechtfertigen, daß die betreffende Tätigkeit des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist (Urteil vom 6. Juli 1965 - BVerwG II C 39.63 - [BVerwGE 21, 307]).
  • BVerwG, 28.01.1960 - II C 79.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66
    Bereits im Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 79.58 - (BVerwGE 10, 128 [129]) ist auf das im Beamtenrecht geregelte Unterstellungsverhältnis als Rechtsgrundlage für die Ausübung des Dienstes abgestellt.
  • BVerwG, 30.06.1966 - II C 17.63

    Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall - Beamenrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66
    Bei einer solchen Ausgangslage müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der unfallgeschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes ursächlich sein (vgl. Urteil vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 - [BVerwGE 34, 20, 22], auch bereits Urteil vom 30. Juni 1966 - BVerwG II C 17.63 - [BVerwGE 24, 246, 249] zu dem Erfordernis des engen Zusammenhanges und der dafür wesentlichen Ursachen).
  • BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66
    Bei Unfällen, die Beamten zustoßen, welche Dienst in großem Umfange außerhalb ihrer Dienststelle und ohne fest bestimmte Dienstzeit verrichten, ist naturgemäß in noch weit stärkerem Maße als beim sogenannten Wegeunfall, bei dem auch der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst haben muß (Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347] und vom 23. Januar 1970 - BVerwG VI C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38 = RiA 1970, 113]), von einem privaten Lebensbereich des Beamten als vorgegeben auszugehen.
  • BVerwG, 17.03.1965 - VI C 82.62

    Begriff "in Ausübung militärischen Dienstes" im Kriegsunfallrecht - Zuordnung der

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66
    Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich dieser Auffassung, nach welcher die Ausübung des Beamtendienstes in der Regel durch Dienstort (hier im Sinne der räumlichen Abgrenzung der Dienstausübung) und Dienstzeit geprägt wird, u.a. im Urteil vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 82.62 - (BVerwGE 20, 347 [350, 351]) angeschlossen; da jedoch in dem dort entschiedenen Fall Dienstort und Dienstzeit als Abgrenzungsmerkmale für den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang nicht brauchbar waren, weil es sich um die Ausübung militärischen Dienstes im Kriege außerhalb des Standortes der Truppe handelte, ist darüber hinaus entschieden, daß an deren Stelle das Merkmal des für die zur Erörterung stehende Truppe typischen Einsatzes als prägend tritt (a.a.O. S. 348, 349, 352).
  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII C 34.64

    Anspruch auf Ausgleich wegen einer gesundheitliche Schädigung als

  • BVerwG, 17.02.1965 - VI C 67.62
  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 99.63

    Gewährung von Verschollenheitsbezügen bei vermuteter Verschollenheit des Beamten

  • RG, 06.11.1907 - V 86/06

    Betriebsunfall

  • BVerwG, 31.01.2008 - 2 C 23.06

    Dienstunfall; in Ausübung des Dienstes; infolge des Dienstes; Kausalzusammenhang;

    Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss (Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 , vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 36.66 - BVerwGE 37, 203 , vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2 und vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - juris Rn. 11).

    Diese müssen entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet; die in Frage kommende Verrichtung muss durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten hat, ihre maßgebende Prägung erfahren (Urteile vom 12. Februar 1971 a.a.O. S. 206 f. und vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 203.73 - BVerwGE 51, 220 ).

    Bei einem Beamten, der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen darf, bei dem also der Eigeninitiative in Bezug auf die Dienstausübung ein weiter Spielraum einzuräumen ist, muss die konkrete Tätigkeit, bei der der Unfall sich ereignet hat, die maßgebende Prägung durch die Erfordernisse des Dienstes erfahren haben, d.h. diese Tätigkeit muss typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören (Urteil vom 12. Februar 1971 a.a.O. S. 207 f.).

  • BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 134.07

    Dienstunfall; Körperschaden; Angriff; Zielgerichtetheit; Motiv; Beamter;

    Denn das Aufsuchen des Tatorts gehörte nicht zu seinem dienstlichen Auftrag als Lehrer, sodass seine Anwesenheit in der Schule nicht dienstlich veranlasst war (zu diesem Kriterium Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 36.66 - BVerwGE 37, 203 ).
  • VG Würzburg, 03.03.2015 - W 1 K 13.366

    Polizeibeamter; Dienstunfall; Sich-in-den-Dienst-Versetzen; Überwiegendes

    Ein wirksames sich-in-den-Dienst-Versetzen setzt deshalb voraus, dass das Verhalten im Rahmen des Amtes oder des dienstlichen Auftrags des Beamten liegt, d.h. dass es nach objektiver Betrachtungsweise maßgeblich durch die Erfordernisse des für diesen Beamten typischen Dienstes geprägt und in diesem Sinne "in den Bann des Dienstes einbezogen" ist (BVerwG, U.v. 12.2.1971 - VI C 36.66 - juris Rn. 19; VG Bayreuth, U.v. 19.4.2013 - B 5 K 11.632 - juris Rn. 19).

    Dies ist nicht der Fall, wenn die für das Verhalten maßgeblichen privaten Gründe überwiegen, d.h. wenn der Beamte überwiegend zum Schutz eigener Rechtsgüter oder in der Vertretung eigener Interessen tätig geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1971 a.a.O.; VG Bayreuth, U.v. 19.4.2013 a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht verlangt nicht, dass die konkret vorgenommene Handlung zum dienstlichen Aufgabenbereich im Sinne des konkret-funktionellen Amtes gehört, sondern dass sie "durch die Erfordernisse des für diesen Beamten typischen Dienstes geprägt" ist (BVerwG, U.v. 12.2.1971 a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.2004 - 2 C 66.03

    Anerkennung; Dienstunfall; Schriftform; Sportunfall; Sportveranstaltung;

    Der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium sein (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 36.66 - BVerwGE 37, 203 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat, wenn auch in anderem Zusammenhang, in seinem Urteil vom 5. April 1960 - BVerwG 6 C 2.58 - BVerwGE 10, 258 entschieden, dass es dann, wenn äußere Einwirkung und eigenes Verhalten des Betroffenen bei einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Schadensereignis zusammenwirken, darauf ankommt, wodurch dieses Ereignis seine Prägung erfährt, und hat diesem Merkmal der Prägung des Vorganges auch in seinem Urteil vom 17. Februar 1965 - BVerwG 6 C 67.62 - BVerwGE 20, 269 entscheidende Bedeutung beigemessen (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - a.a.O.).

  • BVerwG, 03.11.1976 - VI C 203.73

    Unfall eines Lehrers - Teilnahme am Semesterabschlußtreffen - Öffentlicher

    Daher sehe die höchstrichterliche Rechtsprechung bei solchen Beamtengruppen das Abgrenzungsmerkmal in der Prägung der Tätigkeit durch das beamtenrechtliche Unterstellungsverhältnis, das sie in den Erfordernissen des Dienstes sehe, den der vom Unfall betroffene Beamte typischerweise zu leisten habe (vgl. BVerwGE 37, 203).

    Der danach erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet hat (vgl. BVerwGE 17, 59 [65 f.]; 37, 203 [205]).

    Außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufes ist von einem privaten Lebensbereich des Beamten als vorgegeben auszugehen (vgl. dazu BVerwGE 37, 203 [207]).

    Diese müssen entsprechend dem oben dargelegten Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet, die in Frage kommende Verrichtung muß also durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten hat, ihre maßgebende Prägung erfahren (vgl. dazu BVerwGE 37, 203 [206 f.]; 40, 220 [224] sowie Weiß/Niedermaier/Summer, BayBG, Art. 148 Erl. 3 letzter Absatz).

  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 24.06

    Dienstunfall; in Ausübung des Dienstes; infolge des Dienstes; Kausalzusammenhang;

    Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss (Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 , vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 36.66 - BVerwGE 37, 203 und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2).
  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 10.70

    Dienstunfallschutz beim Abholen von Bezügen - Ausführung einer notwendigen

    Mit der Frage, wann ein Unfall "in Ausübung oder infolge des Dienstes" (vgl. § 135 Abs. 1 BBG) eingetreten ist, haben sich die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts in einer Reihe von Entscheidungen befaßt (vgl. u.a. BVerwGE 17, 59; 20, 347 [BVerwG 16.03.1965 - III C 122/64]; 37, 139 [BVerwG 28.01.1971 - II C 136/67]; 37, 203 [BVerwG 12.02.1971 - VI C 15/66]; vgl. ferner Urteile vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 96.63 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 32 = ZBR 1968, 84] und neuerdings die Urteile vom 22. November 1971 - BVerwG VI C 34.68 - [Buchholz 232 § 135 Nr. 45 = ZBR 1972, 119] und - BVerwG VI C 49.69 - [Buchholz 232 § 135 Nr. 44 = ZBR 1972, 118]).

    Die Verrichtung muß also ihre maßgebende Prägung durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes erfahren, den der Beamte typischerweise zu leisten hat (vgl. Urteil vom 22. November 1971 - BVerwG VI C 49.69 - und Beschluß vom 5. Januar 1972 - BVerwG VI B 37.71 - im Anschluß an BVerwGE 37, 203 [207/208]).

    Dies entspricht im wesentlichen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der insoweit auf das im Beamtenrecht geregelte Unterstellungsverhältnis und auf die Dienstobliegenheiten abgehoben wird, die der Beamte in dem ihm übertragenen Amt typischerweise zu erfüllen hat (vgl. u.a. BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58] [129] und BVerwGE 37, 203 [206/207]).

    Auch in diesen Fällen muß ein "enger, unmittelbarer Zusammenhang" zwischen dem Unfall und der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten des Beamten feststellbar sein (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 17, 59 [62/63]; 21, 307 [309]; 37, 139 [143]; 37, 203 [208/209]).

  • VG Ansbach, 27.05.2014 - AN 1 K 14.00213

    Unfall im Dienstgebäude ca. 35 Minuten vor dem frühestmöglichen Dienstbeginn

    Außerhalb des im Allgemeinen durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufs sei vom privaten Lebensbereich des Beamten auszugehen (BVerwGE 37, 203, 207).

    Denn die Möglichkeit, die Dienstausübung frei zu gestalten, dürfe der Allgemeinheit kein höheres Dienstunfallrisiko aufbürden, als ein Ereignis innerhalb der durch Dienstort oder Dienstzeit abgegrenzten Sphäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.2.1971 - VI C 16/66, BVerwGE 37, 203; Urteil vom 22.11.1971 - VI C 34/68, BVerwGE 39, 83).

    Es müssen besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die betreffende Tätigkeit des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 12.2.1971 - VI C 36.66, ZBR 1971, 243; Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 52 a zu § 31 BeamtVG).

    In jedem Fall muss aber der Vorgang des Sich-in-den-Dienst-Versetzens im Rahmen des Amtes oder des dienstlichen Auftrages des Beamten liegen, den Dienst für sich selbst zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.2.1971 - VI C 36.66, ZBR 1971, 243 und vom 25.6.1969 - VI C 49.65, ZBR 1969, 347).

  • BVerwG, 13.08.1973 - VI C 26.70

    Dienstunfall bei Teilnahme an einem Faustballspiel - Einladung zu einem Spiel als

    Diesem Gesichtspunkt der materiellen Dienstbezogenheit kommt ganz allgemein für die Beurteilung besonderes Gewicht in den Fällen zu, in denen die regelmäßigen - allerdings ebenfalls an die eigentlichen Dienstaufgaben anknüpfenden - Abgrenzungskriterien des Dienstortes und der Dienstzeit versagen (vgl. dazu BVerwGE 37, 203).
  • BVerwG, 03.12.2008 - 2 B 72.08

    Anerkennung einer infolge eines Zeckenbisses erlittenen Borrelioseerkrankung als

    Dieser Zusammenhang sei das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genüge, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen müsse (Urteile vom 24. Oktober 1963 BVerwG 2 C 10.62 BVerwGE 17, 59 , vom 12. Februar 1971 BVerwG 6 C 36.66 BVerwGE 37, 203 und vom 18. April 2002 BVerwG 2 C 22.01 Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2).
  • VG Göttingen, 01.06.2005 - 3 A 190/03

    Dienstbezogenheit; Dienstunfall; Gemeinschaftsveranstaltung; Gemeinschaftszweck;

  • VG Bayreuth, 19.04.2013 - B 5 K 11.632

    Dienstunfall; "sich-in-den-Dienst-versetzen"

  • VG Stuttgart, 04.08.2010 - 12 K 960/10

    Amoklauf von Winnenden als Dienstunfall anerkannt

  • VG Lüneburg, 22.10.2003 - 1 A 39/03

    Außendienst; Dienstunfall; in Dienst versetzen; Zusammenhang

  • VG Köln, 08.05.2008 - 15 K 4007/06
  • BVerwG, 06.07.1972 - VI B 20.72

    Voraussetzungen für die Annahme eines Unfalls "in Ausübung oder infolge des

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1991 - 4 S 1236/91

    Dienstunfall - Mordanschlag auf einen Beamten im Dienstgebäude

  • VG Potsdam, 25.08.2020 - 2 K 3884/17
  • VG Ansbach, 20.07.2010 - AN 1 K 10.00828

    Unfall eines Sportlehrers bei der Teilnahme am allgemeinen "Sport für Lehrer"

  • VG Braunschweig, 25.04.2006 - 7 A 201/05

    Anerkennung eines Jagdunfalls als Dienstunfall

  • BVerwG, 22.11.1971 - VI C 49.69

    Dienstunfallschutz bei Aufenthalt während der kurzen Mittagspause in der

  • OVG Sachsen, 24.03.2009 - 2 B 353/07

    Dienstunfall; Kausalität; Ursächlichkeit; wesentliche Ursache; posttraumatische

  • VG Wiesbaden, 25.08.1998 - 8 E 420/90

    Tatbestandsvoraussetzungen eines Dienstunfalls im Beamtenrecht- hier eines

  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 7.73

    Körperverletzung als Dienstunfall

  • VG Schleswig, 21.09.2016 - 11 A 277/15

    Recht der Landesbeamten - Anerkennung eines Zeckenstichs als Dienstunfall

  • BVerwG, 17.05.1974 - II B 66.73

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 1 K 07.00195

    Dienstunfall; Ausheilung von Dienstunfallfolgen; Geltendmachung weiterer

  • VG Halle, 18.01.2017 - 5 A 196/15

    Anerkennung einer erlittenen Körperverletzung als Dienstunfall während einer an

  • VG Ansbach, 17.11.2009 - AN 1 K 09.01335

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Sportunfalls als Dienstunfall

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.1986 - 4 S 1209/85

    Dienstunfall - Sportunfall eines Lehrers

  • VG Berlin, 18.06.2015 - 28 K 310.13

    Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall

  • VG Darmstadt, 06.05.2004 - 1 E 1111/02

    Dienstunfallrechtlicher Schutz des sich selbst in den Dienst versetzenden Beamten

  • VG Lüneburg, 25.02.2004 - 1 A 67/02

    Wegeunfall als Dienstunfall - Grenzen der Befugnis, sich selbst in den Dienst zu

  • VG Bayreuth, 17.04.2009 - B 5 K 08.751

    Dienstunfallschutz bei genehmigter Telearbeit; Privatnützigkeit der

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